Wehlen |
Nr. 12/2001 |
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Amtliche Bekanntmachungen |
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2. Ver- und Entsorgung |
2. die
Zustimmung zu überplan- und außerplanmäßigen Aus- gaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 2.000 Euro im Einzelfall; 3. die Erneuerung, Beförderung und Entlassung von Arbeitern, Auszubildenden, Praktikanten und andren in der Ausbildung stehenden Personen, Aushilfskräften; 4. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehalt- vorschüssen 5. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewie- senen Zuschüssen bis zu 100 Euro im Einzelfall; 6. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 2 Monaten und bis zu 1.000 Euro; 7. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Nieder- schlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechts- streitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 500 Euro beträgt; 8. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 500 Euro im Einzelfall; 9. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweg- lichen Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- und Pacht- wert von 1.000 Euro im Einzelfall; bei Vermietung stadtei- gener Wohnungen in unbegrenzter Höhe; 10. die Veräußerung von beweglichem Vemögen bis zu 1.000 Euro im Einzelfall 11. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürger- schaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2.500 EURO nicht übersteigen. 12. Die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchst- betrages der Haushaltssatzung § 10 Stellvertretung des Bürgermeisters Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Bür- germeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung. §11 Gleichstellungsbeauftragte (1) Der Bürgermeister bestellt eine Dienstkraft zum/zur Gleich- stellungsbeauftragten. Der/die Gleichstellungsbeauftragte erfüllt seine/ihre Aufgaben im Ehrenamt. (2) Aufgabe des/der Gleichstellungsbeauftragten ist es, in der Stadtverwaltung auf die Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG) hinzuwirken. Dazu gehört insbesondere die Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit von Stadträten und Stadtverwaltung sowie die Mitwirkung an Maßnahmen der Stadtverwaltung, die die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der beruflichen Lage von Frauen berühren. (3) Der/Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit unabhängig und dann an den Sitzungen des Stadtrates sowie der für seiner/ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüssen mit beratender Stimme teilnehmen. Der Bürgermeister hat den Gleichstellungsbeauftragten/die Gleichstellungsbeauftragte über die geplante Maßnahme gern. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Abschnitt VI Schlussbestimmungen § 12 In-Kraft-Treten (1) Die Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die bisherige Hauptsatzung vom 05.01.1994 einschließlich ihrer Änderung vom 16.01.2001 außer Kraft. |
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Hinweis: |
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