Aktuelle Informationen (Archiv)

Nach 11 Monaten Krieg: Sprachführer Deutsch-Ukrainisch

Um Ukrainer:innen bei ihrem Aufenthalt in Deutschland zu unterstützen und ihnen die ersten sprachlichen Schritte zu erleichtern, hat die 1337 UGC GmbH mit Sitz in 90596 Schwanstetten ein kostenfreies Wörterbuch Deutsch – Ukrainisch als PDF erstellt. Die Stadt Wehlen schließt sich dem Aufruf der Firma an und möchte an dieser Stelle auf den hierfür geschaffenen Link hinweisen:

https://www.kreuzwortraetsel.de/woerterbuch-deutsch-ukrainisch-kostenloses-pdf

Aufruf zur Mitarbeit im Kulturbeirat

Der Kulturraum Meißen – Sächsische Schweiz – Osterzgebirge sucht ab Juni 2023 für einen Zeitraum von fünf Jahren interessierte Kultursachverständige als ehrenamtliche Mitglieder des Kulturbeirates. Diese sollen ihre kulturellen Kompetenzen in die Entscheidungsfindung bei förderrelevanten Fragen des Kulturraumes einbringen und damit zur Erhöhung der öffentlichen Transparenz und Mitwirkung beitragen.

Die Bewerbung zur Mitarbeit ist für jeweils eine und alternativ für eine zweite der im Kulturraum geförderten Kultursparten möglich, beispielsweise Museen | Sammlungen | Ausstellungen, Theater und Darstellende Kunst, Orchester und Musik, Bildende Kunst oder Soziokultur.

Zu den Aufgabenschwerpunkten gehören die Vorbereitung sowie Teilnahme an Terminen, beispielsweise an den halbtägigen, nicht öffentlichen Sitzungen des Kulturbeirates (circa dreimal pro Jahr), und die fachliche Beurteilung der Förderwürdigkeit vorliegender Anträge durch kurze Stellungnahmen. Die Mitwirkung bei den förderrelevanten Beschlussempfehlungen für den Kulturkonvent und die Beratung und Kommunikation von beziehungsweise mit Kulturakteuren im Kulturraum sowie mit Landesbehörden und -kulturverbänden sind ebenfalls Bestandteil des Aufgabenspektrums.

Für die Eignung als Kultursachverständige beziehungsweise -sachverständiger sind einige Voraussetzungen zu erfüllen: Neben der Volljährigkeit und der deutschen Staatsbürgerschaft sollten Bewerbende einen Berufs- oder Studienabschluss in kulturellen und/oder künstlerischen Berufen oder eine mehrjährige hauptamtliche Tätigkeit in einer Kultureinrichtung oder eine mehrjährige Freiberuflichkeit im Kunst- und Kulturbereich vorweisen können.

Weitere Voraussetzungen sowie Informationen zum Auswahlverfahren finden Interessierte in der beigefügten Ausschreibung.

Die Berufung ist zur Sitzung des Kulturkonventes voraussichtlich im Juni 2023 geplant. Eine Entschädigung für den Aufwand wird den Mitgliedern des Kulturbeirates gemäß der geltenden Satzung des Kulturraumes gewährt.

Das Bewerbungsformular einschließlich der Erklärung ist unter www.kulturraum-erleben.de/de_DE/beirat-des-kulturraumesabrufbar. Interessierte können die ausgefüllten und unterzeichneten Unterlagen bis spätestens 15. Februar 2023 postalisch oder per E-Mail an info@kulturraum-erleben.de zusenden.

Bei weiterführenden Fragen wenden sich Interessierte bitte an die Geschäftsstelle des Kulturraumes:

Kulturraum Meißen – Sächsische Schweiz – Osterzgebirge
Geschäftsstelle
Elbstraße 32 | 01662 Meißen
Telefon: 03521 489 9711
www.kulturraum-erleben.de

Sparen trotz Steuerpflicht – Sepa

Mahngebühren, Säumniszuschläge und Abwicklungsgebühren.

Das muss nicht sein!!!

Wir bieten allen Steuerpflichtigen, die Möglichkeit das Sepa-Basislastschriftmandat in Anspruch zu nehmen. 

Das Sepa ermöglicht Ihnen bargeldlose und pünktliche Zahlung, spart Zeit und ist sicher.

Ihre Vorteile bei der Sepa-Nutzung:

Für Überweisungen und Daueraufträge fallen regelmäßig Abwicklungsgebühren zwischen 1 € und 2,45 € an. Die Abbuchung mittels Sepa-Lastschriftmandat ist für Sie völlig kostenlos.

Zusätzliche Wege zum Kreditinstitut zwecks Überweisung entfallen, da fällige Steuerzahlungen zum Fälligkeitsdatum direkt von Ihrem Konto abgebucht werden.

Mahngebühren, Säumniszuschläge und sonstige Verwaltungskosten können nicht mehr entstehen, da die Zahlung durch Abbuchung pünktlich zum Fälligkeitsdatum, auf das korrekte Konto und auf den Cent genau eingezogen wird. Sie können den Zahlfluss an uns jederzeit auf Ihrem Konto überprüfen.

Was können Sie tun, wenn sie Unstimmigkeiten feststellen?

Sie können jederzeit mit uns in Kontakt treten.

Außerdem können Sie, falls es aus Ihrer Sicht erforderlich ist, das Geld innerhalb von acht Wochen auf Ihr Konto zurückholen, da Sie ein sogenanntes „Recht auf bedingungslose Rückerstattung“ haben. Die Rückbuchung ist für Sie kostenfrei. 

Natürlich können Sie jederzeit Ihre erteilte Einzugsermächtigung schriftlich oder persönlich widerrufen. 

Einen Vordruck zum SEPA-Lastschriftmandat erhalten Sie unter www.lohmen-sachsen.de oder vorausgefüllt per Anfrage unter kaemmerei@lohmen-sachsen.de sowie 03501 581030.

Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer und Hundesteuer für 2023

Öffentliche Bekanntmachung

Die Stadt Stadt Wehlen macht von der im Grundsteuergesetz verankerten Möglichkeit Gebrauch, nur dann noch Grundsteuerbescheide zu erteilen, wenn sich Änderungen hinsichtlich des zu entrichtenden Steuerbetrages ergeben.

Für all diejenigen Grundsteuerpflichtigen, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2021 veranlagten Höhe festgesetzt. In diesen Fällen ist die Grundsteuer wie im letzten erteilten Grundsteuerbescheid angegeben zu entrichten.

Die Steuer ist in den zuletzt festgesetzten Vierteljahresbeträgen, jeweils am 15. Februar,  15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben (Jahreszahler), wird die Grundsteuer 2023 in einem Betrag am 1. Juli 2023 fällig.

Die Umstellung auf Jahreszahler ist nur auf Antrag möglich.

Bei Vorliegen eines Abbuchungsauftrages werden die Raten jeweils bei Fälligkeit abgebucht.

Künftig eintretende Änderungen in der Steuerhöhe werden dem einzelnen Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 2 Grundsteuergesetz jeweils durch einen Grundsteuer-Änderungsbescheid mitgeteilt.

Sollte sich die Anschrift oder bei Abbuchungen die Bankverbindung geändert haben bzw. ändern, so bitten wir, dies baldmöglichst mitzuteilen.

Bitte beachten Sie auch, dass ein Eigentumswechsel während eines Jahres keine Auswirkungen auf Ihre Steuerpflicht hat. Derjenige, der am 01. Januar Eigentümer des steuerpflichtigen Objektes Eigentümer ist, bleibt auf jeden Fall bis zum 31. Dezember Steuerpflichtiger. Vereinbarungen im notariellen Vertrag sind lediglich privater Natur und binden die vertragsschließenden Parteien.

Die Stadt Stadt Wehlen macht weiterhin Gebrauch vom § 12 Absatz 1 Satz 2 der Hundesteuersatzung, nur dann noch Hundesteuerbescheide zu erteilen, wenn sich Änderungen hinsichtlich des zu entrichtenden Steuerbetrages ergeben. Bekanntmachung der Hundesteuer erfolgt für 2023 somit durch öffentliche Bekanntmachung. Sollten sich keine Änderungen für den Hundesteuerpflichtigen ergeben haben, ist die Hundesteuer wie im letzten erteilten Hundesteuerbescheid angegeben zu entrichten.

Gemeindeamt Lohmen

Kämmerei

Grundsteuer-Reform: Stadt Wehlen ruft zur Abgabe auf  

Ende Januar 2023 läuft die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ab. Die Stadt Wehlen appelliert an alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) rechtzeitig bei ihrem Finanzamt abzugeben. 

Die Grundsteuer gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen unserer Stadt. Alle Grundsteuereinnahmen bleiben direkt vor Ort. Mit ihnen finanzieren wir unter anderem den Bau und Betrieb von Straßen, Schulen und Kindergärten. Auch sportliche und kulturelle Angebote sind auf die Einnahmen aus der Grundsteuer angewiesen. 

Über die Notwendigkeit zur Umsetzung der Reform der Grundsteuer und das „Wofür die Grundsteuer“ informiert auch ein Video: Link.

Ausschließlich die Finanzämter sind für die Bewertung im Rahmen der Grundsteuer zuständig, dass ändert sich auch nicht mit der Reform. D.h. das Finanzamt ermittelt anhand der Feststellungerklärungen den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag für den Grundbesitz. Erst wenn alle Grundsteuermessbeträge für die Grundstücke in der Stadt Wehlen vorliegen, kann der Stadtrat im Jahr 2024 über den Grundsteuerhebesatz ab 2025 entscheiden. Ohne Mitwirken der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer durch fristgerechte Abgabe der Feststellungserklärung, kann eine sachgerechte Debatte über die örtlichen Hebesätze nicht stattfinden. Wir bitten daher um Ihre Mithilfe. 

Alle wichtigen Informationen finden die Eigentümerinnen und Eigentümer unter www.grundsteuer.sachsen.de. Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück, wie z.B. Gemarkung, Flurstückszähler und -nenner, amtliche Fläche, Bodenrichtwert oder Ertragsmesszahl für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, ist über diese Internetseite zu erreichen. Die im Grundsteuerportal hinterlegten Daten geben den Stand der Informationen im Liegenschaftskataster  bzw. Grundbuch sowie  den Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse zum Stichtag 1. Januar 2022 wieder. Eine Abfrage im Vermessungs- und Katasteramt oder beim Grundbuchamt ist daher nicht notwendig. 

Darüber hinaus gibt es unter www.grundsteuer.sachsen.de Erklär-Videos und Ausfüllanleitungen für ELSTER. Die Anleitungen zeigen Schritt für Schritt das Ausfüllen anhand von Beispielen und können auch zum Nachlesen heruntergeladen werden. 

Zudem sind viele hilfreiche Informationen auf der Internetseite zu finden, jeweils für Mieter und Pächter, Eigentümer, Land- und Forstwirte, Kommunen, Steuerberater, Erbbauberechtigte.

Für individuelle Rückfragen steht die extra eingerichtete Grundsteuer-Hotline zur Verfügung. Die Hotline des Finanzamts Pirna ist unter der Rufnummer 03501-551 9500 zu erreichen. 

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen: 

  • Für die Entgegennahme und Verarbeitung der Feststellungserklärungen sind ausschließlich die Finanzämter zuständig. Die Stadt Wehlen ist daran nicht beteiligt. 
  • Die Feststellungserklärung ist bis zum 31. Januar 2023 bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt. 
  • Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Feststellungserklärung abgeben werden. Grundstücke sind beispielsweise: 
    • unbebaute Grundstücke 
    • Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Eigentumswohnungen) 
    • betriebliche Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke) 

Von April bis Juni haben Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein individuelles Informationsschreiben ihres Finanzamts erhalten. Darin wurde das Aktenzeichen mitgeteilt, unter dem das oder die Grundstücke beim Finanzamt geführt werden. Dieses muss bei der Abgabe der Feststellungserklärung mit angegeben werden. Sollten die Bürgerinnen und Bürger das Schreiben verlegt oder kein Schreiben erhalten haben, kann das Aktenzeichen beim zuständigen Finanzamt erfragt werden. 

Möglichkeiten der Abgabe:

  • Kostenlos online mit ELSTER-Zertifikat: www.elster.de (Übrigens: Die Abgabe der Steuererklärung ist auch über das Zertifikat von Angehörigen erlaubt.)
  • Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen sowie unbebaute Grundstücke steht ein weiterer kostenloser Online-Service zur Abgabe der Grundsteuererklärung zur Verfügung – »Grundsteuererklärung für Privateigentum« (mit und ohne ELSTER-Zertifikat nutzbar).
  • Elektronisch über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten 

Wenn die Online-Abgabe mangels entsprechender Technik nicht möglich ist: Vordrucke handschriftlich ausfüllen und abgeben. Papier-Vordrucke gibt es beim Finanzamt. 

Serviceangebote der Finanzverwaltung: 

Grundsteuer-Hotline unter 03501-551 9500 (Mo.-Fr. 9 bis 18 Uhr) 

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. 

Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Stadt Wehlen. Somit sind erst dann Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht zu leisten. 

  • Rathaus

    Stadtverwaltung Stadt Wehlen
    Markt 5, 01829 Stadt Wehlen

    Öffnungszeiten:
    Mo, Do, Fr 8 - 12 Uhr
    Dienstag 14 - 18 Uhr

  • Touristinformation

    Touristinfo Stadt Wehlen/ Lohmen
    Markt 7, 01829 Stadt Wehlen

    Kontakt & Info

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    Stand vom 27.06.2024 - 14:52
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